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Bezeichnung

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  Formular Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  Beschreibung Aufbewahrung nach Paragraph 24 GefStoffV

Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Durch die Angabe der Gefahrensymbole T+ und T wird dokumentiert, dass bei der Aufbewahrung der so gekennzeichneten Stoffe und Zubereitungen Paragraph 24 der Gefahrstoffverordnung zu beachten ist.