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  Formular Toxikologische Basisdaten
  Beschreibung Einstufung zur Reproduktiontoxizität (TRGS 905)

Zugelassen sind die Kürzel C, M, RF, RE in Kombination mit den Ziffern von 1-3.
Mehrere Einstufungen werden durch Kommata getrennt.

C krebserzeugend

M erbgutverändernd

RF Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit)

RE Fruchtschädigend (entwicklungsschädigend)

1 - 3 Kategorien nach Anhang I GefStoffV

- Stoffe, die aufgrund der vorliegenden Daten nicht den Kategorien 1 - 3 nach Anhang I GefStoffV zugeordnet werden konnten.

Krebserzeugende Stoffe (C)

Zur Einstufung und Kennzeichnung werden diese Stoffe beim derzeitigen Stand der Kenntnisse in drei Kategorien eingeteilt:

Kategorie 1 Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken.
Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und der Entstehung von Krebs vorhanden.

Kategorie 2 Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten.
Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann. Diese Annahme beruht im Allgemeinen auf:
- geeigneten Langzeit-Tierversuchen,
- sonstigen relevanten Informationen.

Kategorie 3 Stoffe, die wegen möglicher krebserregender Wirkung beim Menschen Anlaß zur Besorgnis geben, über die jedoch nicht genügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen.
Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um einen Stoff in Kategorie 2 einzustufen.

Erbgutverändernde Stoffe (M)

Zur Einstufung und Kennzeichnung werden diese Stoffe beim derzeitigen Stand der Kenntnisse in drei Kategorien unterteilt:

Kategorie 1 Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen erbgutverändernd wirken.
Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und vererbbaren Schäden vorhanden.

Kategorie 2 Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten.
Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu vererbbaren Schäden führen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf
- geeigneten Langzeit-Tierversuchen,
- sonstigen relevanten Informationen.

Kategorie 3 Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung auf den Menschen zu Besorgnis Anlaß geben. Aus geeigneten Mutagenitätsversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um den Stoff in Kategorie 2 einzustufen.

Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) (RF)

Zur Einstufung und Kennzeichnung unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes werden reproduktionstoxische Stoffe in drei Kategorien eingeteilt:

Kategorie 1 Stoffe, die beim Menschen die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) bekanntermaßen beeinträchtigen.
Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und einer Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit vorhanden.

Kategorie 2 Stoffe, die als beeinträchtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen angesehen werden sollten.
Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu einer Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit führen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf
- eindeutigen tierexperimentellen Nachweisen einer Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit ohne Vorliegen anderer toxischer Wirkungen oder Nachweis einer Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit bei etwa denselben Dosierungen, bei denen andere toxische Effekte auftreten, wobei jedoch die beobachtete fruchtbarkeitsbeeinträchtigende Wirkung nicht sekundäre unspezifische Folge der anderen toxischen Effekte ist
- sonstigen relevanten Informationen.

Kategorie 3 Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen zu Besorgnis Anlaß geben.
Diese Annahme beruht im allgemeinen auf
- Ergebnissen aus geeigneten Tierversuchen, die hinreichende Anhaltspunkte für den starken Verdacht auf eine Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit in einem Dosisbereich ohne Vorliegen anderer toxischer Wirkungen liefern, oder entsprechende Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit in einem Dosisbereich, in dem andere toxische Effekte auftreten, wobei jedoch die beobachtete Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit nicht sekundäre unspezifische Folge der anderen toxischen Wirkungen ist und der Nachweis der Befunde für eine Einstufung des Stoffes in Kategorie 2 nicht ausreicht
- sonstigen relevanten Informationen.

Fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) (RE)

Zur Einstufung und Kennzeichnung unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes werden fruchtschädigende Stoffe in drei Kategorien eingeteilt:

Kategorie 1 Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) wirken.
Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition einer schwangeren Frau gegenüber dem Stoff und schädlichen Auswirkungen auf die Entwicklung der direkten Nachkommenschaft vorhanden.

Kategorie 2 Stoffe, die als fruchtschädigend entwicklungsschädigend) für den Menschen angesehen werden sollten.
Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass die Exposition einer schwangeren Frau gegenüber dem Stoff zu schädlichen Auswirkungen auf die Entwicklung der Nachkommenschaft führen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf
- eindeutigen Nachweisen aus Tierversuchen, in denen eine fruchtschädigende Wirkung ohne Anzeichen ausgeprägter maternaler Toxizität beobachtet wurde, oder frucht- schädigende Wirkungen in einem Dosisbereich mit maternal toxischen Effekten, wobei jedoch die fruchtschädigende Wirkung nicht sekundäre Folge der maternalen Toxizität ist
- sonstigen relevanten Informationen.

Kategorie 3 Stoffe, die wegen möglicher fruchtschädigender (entwicklungsschädigender) Wirkungen beim Menschen zu Besorgnis Anlaß geben.
Diese Annahme beruht im allgemeinen auf
- Ergebnissen aus geeigneten Tierversuchen, die hinreichende Anhaltspunkte für einen starken Verdacht auf eine fruchtschädigende Wirkung ohne ausgeprägte maternale Toxizität liefern, bzw. die solche Anhaltspunkte in maternal toxischen Dosisbereichen liefern, wobei jedoch die beobachtete fruchtschädigende Wirkung nicht sekundäre Folge der maternalen Toxizität ist und der Nachweis der Befunde für eine Einstufung des Stoffes in Kategorie 2 nicht ausreicht
- sonstigen relevanten Informationen.

Legaleinstufung (Randbedingung zu Einstufung)

In der Spalte Legaleinstufung der Teilliste C der TRGS 905 sind die in der Bekanntmachung nach Paragraph 4a GefStoffV abweichenden Einstufungen aufgeführt (jeweils nur die "ranghöchste"):

C ätzend

F entzündlich

F+ hochentzündlich

T giftig

T+ sehr giftig

Xi reizend

Xn gesundheitsschädlich


Hinweise (Randbedingung zu Einstufung)

In der Teilliste A sind die folgenden Hinweise aufgeführt:

b siehe Paragraph 35 Abs. 4 GefStoffV

c siehe Paragraph 35 Abs. 5 GefStoffV

e siehe Paragraph 15a GefStoffV

f siehe Paragraph 35 Abs. 3 GefStoffV

g kann Krebs erzeugen beim Einatmen (R 49)


Teilliste (Randbedingung zu Einstufung)

Hierunter wird angegeben, in welcher Teilliste die entsprechende Einstufung aufgeführt ist. Mögliche Einträge sind Teilliste A, B, C oder D.

Teilliste A: Stoffe, die
1. in der Bekanntmachung nach Paragraph 4a GefStoffV als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1, 2 oder 3 oder
2. in Paragraph 15a oder Paragraph 35 Abs. 3, 4 oder 5 GefStoffV aufgeführt sind.

Teilliste B: Stoffe, bei denen nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis von einer krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung für die Be-schäftigten auszugehen ist, und die in der Bekanntmachung nach Paragraph 4a GefStoffV oder in Paragraph 15a oder Paragraph 35 Abs. 3, 4 oder 5 GefStoffV noch nicht aufgeführt sind.
Die Bekanntmachung erfolgt nach Beratung durch den AGS.

Teilliste C: Stoffe, bei denen nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis von einer krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung für die Beschäftigten auszugehen ist, für die aber in der Bekanntmachung nach Paragraph 4a GefStoffV abweichende Einstufungen aufgeführt sind.
Die in der nachfolgenden Liste enthaltenen nationalen Bewertungen erfolgen zum Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz, so dass der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Zur Information der Arbeitgeber dient die Aufnahme entsprechender Hinweise in das Sicherheitsdatenblatt (Paragraph 14 GefStoffV).

(Hinweis: In der letzten Spalte sind nicht alle Legaleinstufungen aufgeführt, sondern jeweils nur die »ranghöchste«.)
Die Bekanntmachung erfolgt nach Beratung durch den AGS.

Teilliste D: Stoffe, die aufgrund der vorliegenden Daten nicht den Kategorien 1 - 3 nach Anhang I GefStoffV zugeordnet werden konnten.